§ 1 Sbg. RAG

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Gegenstand der Abgabe

 

§ 1

 

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Gegenstand der Abgabe

 

§ 1

 

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

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