§ 10 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Untersuchung und Sehhilfen

§ 10 BSAV

(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:

1.

Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 2 BSG sind durch Arbeitsmediziner (§ 45 Abs 4 BSG) oder vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen. Als regelmäßige Abstände für diese Untersuchungen gelten drei Jahre.

2.

Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 3 BSG sind durch vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen.

(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen seit 30.04.2021 weggefallen.

(3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt.

(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.04.2021
Untersuchung und Sehhilfen

§ 10 BSAV

(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:

1.

Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 2 BSG sind durch Arbeitsmediziner (§ 45 Abs 4 BSG) oder vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen. Als regelmäßige Abstände für diese Untersuchungen gelten drei Jahre.

2.

Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 3 BSG sind durch vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen.

(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen seit 30.04.2021 weggefallen.

(3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt.

(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

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