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(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:
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(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen seit 30.04.2021 weggefallen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten:
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(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptiker vorzunehmen seit 30.04.2021 weggefallen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der/des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.