§ 2 Sbg. VLNFA (weggefallen)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Arbeiten

§ 2

Arbeiten im Sinn dieser Verordnung sind:

a)

das Führen von Kranen,

b)

das Führen von Hubstaplern,

c)

das Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten und

d)

die selbstständige Durchführung von Sprengarbeiten.

Sbg. VLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.04.2021
Arbeiten

§ 2

Arbeiten im Sinn dieser Verordnung sind:

a)

das Führen von Kranen,

b)

das Führen von Hubstaplern,

c)

das Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten und

d)

die selbstständige Durchführung von Sprengarbeiten.

Sbg. VLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

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