§ 26 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Bodenfläche und Luftraum

 

§ 26

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Bediensteten oder eine Bedienstete, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Bediensteten oder jede weitere Bedienstete, beträgt.

 

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten oder jede Bedienstete eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem bzw ihrem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

 

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum je Bediensteten oder Bedienstete mindestens beträgt:

1.

12,0 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

2.

15,0 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

3.

18,0 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

 

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benutzer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist.

 

(5) § 49 ist auf Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Bodenfläche und Luftraum

 

§ 26

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Bediensteten oder eine Bedienstete, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Bediensteten oder jede weitere Bedienstete, beträgt.

 

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten oder jede Bedienstete eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem bzw ihrem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

 

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum je Bediensteten oder Bedienstete mindestens beträgt:

1.

12,0 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

2.

15,0 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

3.

18,0 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

 

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benutzer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist.

 

(5) § 49 ist auf Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 anzuwenden.

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