§ 10 Sbg. WFG

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Berichte, Information der Landesregierung und des Landtages

 

§ 10

 

(1) Die Geschäftsführung des Fonds erstellt jährlich einen Bericht über die Gebarung des Fonds sowie einen Bericht über die aus den Mitteln des Fonds gewährten Förderungen. Der Förderungsbericht hat die gewährten Förderungen zusammenfassend so darzustellen, dass deren Wirksamkeit in regionaler Hinsicht, nach Wirtschaftsbranchen wie auch nach Förderungsaktionen beurteilt werden kann.

 

(2) Der jährliche Bericht über die Gebarung des Fonds und der jährliche Förderungsbericht sind nach Genehmigung durch die Fondskommission der Landesregierung vorzulegen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Berichte, Information der Landesregierung und des Landtages

 

§ 10

 

(1) Die Geschäftsführung des Fonds erstellt jährlich einen Bericht über die Gebarung des Fonds sowie einen Bericht über die aus den Mitteln des Fonds gewährten Förderungen. Der Förderungsbericht hat die gewährten Förderungen zusammenfassend so darzustellen, dass deren Wirksamkeit in regionaler Hinsicht, nach Wirtschaftsbranchen wie auch nach Förderungsaktionen beurteilt werden kann.

 

(2) Der jährliche Bericht über die Gebarung des Fonds und der jährliche Förderungsbericht sind nach Genehmigung durch die Fondskommission der Landesregierung vorzulegen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

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