§ 7 Sbg. BN § 7

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. Sie sind überdies berechtigt, bei dringendem Verdacht einer Übertretung nach den zu vollziehenden Gesetzen und Verordnungen im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.

(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben,

a)1.

Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

b)2.

in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn ihr Verschulden geringfügig istPersonen, die Folgenauf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Übertretung unbedeutend sind§§ 35 und nach den Umständen des Falles von einer Bestrafung bzw. Anzeige abgesehen werden kann36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen;

c)3.

Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigendringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.

(3) Naturschutzwacheorgane sind berechtigt, Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

(4) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b)

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder

c)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.08.2017

(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. Sie sind überdies berechtigt, bei dringendem Verdacht einer Übertretung nach den zu vollziehenden Gesetzen und Verordnungen im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.

(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben,

a)1.

Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

b)2.

in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn ihr Verschulden geringfügig istPersonen, die Folgenauf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Übertretung unbedeutend sind§§ 35 und nach den Umständen des Falles von einer Bestrafung bzw. Anzeige abgesehen werden kann36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen;

c)3.

Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigendringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.

(3) Naturschutzwacheorgane sind berechtigt, Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

(4) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b)

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder

c)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und Ehre des Festgenommenen vorzugehen.

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