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(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. Sie sind überdies berechtigt, bei dringendem Verdacht einer Übertretung nach den zu vollziehenden Gesetzen und Verordnungen im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben,
| Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
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| Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei |
(4) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
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(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. Sie sind überdies berechtigt, bei dringendem Verdacht einer Übertretung nach den zu vollziehenden Gesetzen und Verordnungen im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben,
| Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
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| Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei |
(4) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
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