§ 7 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Dauer der Berechtigung

 

§ 7

 

(1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung) verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigung eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem Ablauf der Untersagungsfrist bzw der Erteilung der Bewilligung.

 

(2) Der Inhaber der Berechtigung kann vor Ablauf der Berechtigungsdauer um deren Verlängerung ansuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vor, ist die Berechtigung für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu verlängern. Bei Ankündigungsanlagen darf das Ansuchen nur abgewiesen werden, wenn die Anlage eine erhebliche Störung oder erhebliche Verunstaltung des Ortsbildes bewirkt. Bei Verlängerung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung der Anlage oder Ankündigung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden. Bei Ankündigungen gilt für die Verlängerung der Berechtigungsdauer oder deren Versagung § 5 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Dauer der Berechtigung

 

§ 7

 

(1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung) verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigung eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem Ablauf der Untersagungsfrist bzw der Erteilung der Bewilligung.

 

(2) Der Inhaber der Berechtigung kann vor Ablauf der Berechtigungsdauer um deren Verlängerung ansuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vor, ist die Berechtigung für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu verlängern. Bei Ankündigungsanlagen darf das Ansuchen nur abgewiesen werden, wenn die Anlage eine erhebliche Störung oder erhebliche Verunstaltung des Ortsbildes bewirkt. Bei Verlängerung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung der Anlage oder Ankündigung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden. Bei Ankündigungen gilt für die Verlängerung der Berechtigungsdauer oder deren Versagung § 5 sinngemäß.

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