§ 8 Sbg. RAG § 8

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 2 mit 1. Jänner 2000;

2.

§ 3 Abs 3 und § 4 mit 1. Jänner 2005;

3.

§ 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 mit 1. April 2005.

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 29.12.2012 bis 30.12.2013

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 2 mit 1. Jänner 2000;

2.

§ 3 Abs 3 und § 4 mit 1. Jänner 2005;

3.

§ 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 mit 1. April 2005.

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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