§ 15 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Der Landesausschuß

 

§ 15

 

(1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesleiter und den Bezirksleitern.

(2) Fallweise können vom Landesausschuß weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Der Landesausschuß ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Landesausschuß führt der Landesleiter.

(4) Dem Landesausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Landesveranstaltungen der Salzburger Berg- und Naturwacht, die Vorbereitung der Landeskonferenz, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung sowie die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und zur Enthebung von Mitgliedern der Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht an die Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1979 bis 31.12.9999

Der Landesausschuß

 

§ 15

 

(1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesleiter und den Bezirksleitern.

(2) Fallweise können vom Landesausschuß weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Der Landesausschuß ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Landesausschuß führt der Landesleiter.

(4) Dem Landesausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Landesveranstaltungen der Salzburger Berg- und Naturwacht, die Vorbereitung der Landeskonferenz, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung sowie die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und zur Enthebung von Mitgliedern der Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht an die Landesregierung.

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