§ 7 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

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