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(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d IO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.
(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 IO§ 6 PfandbriefG anzuwendenseit 07.07.2022 weggefallen.
(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 IO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 IO.
(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d IO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.
(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 IO§ 6 PfandbriefG anzuwendenseit 07.07.2022 weggefallen.
(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 IO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 IO.