§ 27b SpkG Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 27 b, (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsMit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs§ 92 Abs. 7 BWG. 7Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
BWG.

  1. (4)Absatz 4Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002
Paragraph 27 b, (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsMit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs§ 92 Abs. 7 BWG. 7Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
BWG.

  1. (4)Absatz 4Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.

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