§ 27b SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7

BWG§ 92 Abs. 7 BWG.

(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmannder FMA zuzustellen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002

Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch

§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7

BWG§ 92 Abs. 7 BWG.

(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmannder FMA zuzustellen.

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