§ 27a SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.

(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.

(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Privatstiftung gilt:

1.

Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht;

2.

die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;

3.

die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf;

für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungserklärung um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

4.

das sich aus der Schlußbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

5.

der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;

6.

die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, führen;

7.

Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen.;

8.

die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 ist unzulässig; es können jedoch für die Zwecke des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung errichtet werden.

(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten:

1.

Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung werden; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung;

2.

die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten;

3.

bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 UGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen.

(7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.06.2016

(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.

(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.

(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Privatstiftung gilt:

1.

Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht;

2.

die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;

3.

die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf;

für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungserklärung um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

4.

das sich aus der Schlußbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

5.

der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;

6.

die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, führen;

7.

Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen.;

8.

die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 ist unzulässig; es können jedoch für die Zwecke des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung errichtet werden.

(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten:

1.

Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung werden; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung;

2.

die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten;

3.

bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 UGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen.

(7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.

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