Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichenunternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichenunternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.