§ 19 SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichenunternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.2013

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichenunternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.

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