§ 11 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

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