§ 20 StGrenzG (weggefallen)

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 20 StGrenzG (1weggefallen) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheidenseit 01.01.2014 weggefallen. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.2013
§ 20 StGrenzG (1weggefallen) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5 bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheidenseit 01.01.2014 weggefallen. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes nach § 8 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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