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Legende:
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(1) Der Sortenschutz ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
(2) Der Sortenschutz ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
1. | dem | |||||||||
2. | die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder, | |||||||||
3. | falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt. |
(1) Der Sortenschutz ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
(2) Der Sortenschutz ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
1. | dem | |||||||||
2. | die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder, | |||||||||
3. | falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt. |