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§ 41. (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.
§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.
(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 41. (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.
§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.
(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.