§ 41 SpkG (weggefallen)

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 41,§ 41 SpkG (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des Paragraph 21, nicht berührt.

§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.Paragraph 21, ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.Absatz eins und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2005
Paragraph 41,§ 41 SpkG (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des Paragraph 21, nicht berührt.

§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.Paragraph 21, ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.Absatz eins und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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