§ 4 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.05.2005
§ 4 PfandbriefG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.

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