§ 8 SortSG Prioritätsrechte

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt (Anm.: richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

1.

es in der Anmeldung beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich geltend gemacht wird,

2.

zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und

3.

spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt (Anm.: richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

1.

es in der Anmeldung beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich geltend gemacht wird,

2.

zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und

3.

spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

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