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(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.