§ 16 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.

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