§ 25 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 25,

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.2001
Paragraph 25,

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

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