§ 15 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.

(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.

(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.

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