§ 5 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Statuten

§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmannder FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

1.

die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

2.

den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

3.

die Mittel und deren Aufbringung;

4.

die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5.

die Organe des Vereins;

6.

die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

7.

die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungender FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmanndie FMA dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmannbei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

(4) Der LandeshauptmannDie FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmanndie FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen.

(6) Der LandeshauptmannDie FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.03.2002

Statuten

§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmannder FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

1.

die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

2.

den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

3.

die Mittel und deren Aufbringung;

4.

die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5.

die Organe des Vereins;

6.

die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

7.

die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungender FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmanndie FMA dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmannbei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

(4) Der LandeshauptmannDie FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmanndie FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen.

(6) Der LandeshauptmannDie FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten