§ 5 SpkG Statuten

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;
    2. 2.Ziffer 2den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;
    3. 3.Ziffer 3die Mittel und deren Aufbringung;
    4. 4.Ziffer 4die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;
    5. 5.Ziffer 5die Organe des Vereins;
    6. 6.Ziffer 6die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (Paragraph 11,);
    7. 7.Ziffer 7die Auflösung des Vereins.
  3. (3)Absatz 3Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen.
  4. (3)Absatz 3Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.
  5. (4)Absatz 4Der LandeshauptmannDie FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.
  6. (5)Absatz 5Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmanndie FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Der LandeshauptmannDie FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.
  8. (7)Absatz 7Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.Die Absatz 3,, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.03.2002
Paragraph 5, (1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;
    2. 2.Ziffer 2den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;
    3. 3.Ziffer 3die Mittel und deren Aufbringung;
    4. 4.Ziffer 4die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;
    5. 5.Ziffer 5die Organe des Vereins;
    6. 6.Ziffer 6die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (Paragraph 11,);
    7. 7.Ziffer 7die Auflösung des Vereins.
  3. (3)Absatz 3Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen.
  4. (3)Absatz 3Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.
  5. (4)Absatz 4Der LandeshauptmannDie FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.
  6. (5)Absatz 5Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmanndie FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Der LandeshauptmannDie FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.
  8. (7)Absatz 7Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.Die Absatz 3,, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

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