§ 20 SpkG Geltendmachung der Haftung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Geltendmachung der Haftung

§ 20. (1) Der LandeshauptmannDie FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1.

des SparkassenratsSparkassenrates und

2.

des VorstandsVorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterläßtunterlässt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Diedie Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.03.2002
Geltendmachung der Haftung

§ 20. (1) Der LandeshauptmannDie FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1.

des SparkassenratsSparkassenrates und

2.

des VorstandsVorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterläßtunterlässt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Diedie Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

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