§ 22 SpkG Jahresergebnis

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen JahresabschlußJahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines GewinnvortragsGewinnvortrages, abzüglich eines VerlustvortragsVerlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 23 Abs. 4 § 1 Abs. 2 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG)teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne desgemäß § 130 Aktiengesetz 1965229 UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen EigenmittelArt. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.

(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.

(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen JahresabschlußJahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines GewinnvortragsGewinnvortrages, abzüglich eines VerlustvortragsVerlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 23 Abs. 4 § 1 Abs. 2 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG)teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne desgemäß § 130 Aktiengesetz 1965229 UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen EigenmittelArt. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.

(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.

(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

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