§ 30 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Firmenbucheintragungen

§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die Aufsichtsbehörden habenFMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.03.2002

Firmenbucheintragungen

§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die Aufsichtsbehörden habenFMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

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