§ 3 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 und 15b PKG abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.Die durch Paragraph eins, erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 48, des PKG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Absatz eins, abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 und 15b PKG abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.Die durch Paragraph eins, erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 48, des PKG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Absatz eins, abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten