§ 6 TNG 2011 Vertragsabschluss

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1 SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  2. (1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, Paragraph 4, Absatz eins, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  3. (2)Absatz 2Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sieDie dem Verbraucher gemäß Paragraph 5, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvon den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
    2. 2.Ziffer 2durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
    Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
  4. (3)Absatz 3Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das VertragsdokumentNeben den in Absatz 2, angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
    1. 1.Ziffer einsAngaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
    3. 3.Ziffer 3die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
    enthalten.
  5. (4)Absatz 4Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach Paragraph 8, sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Paragraph 12, aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
  6. (5)Absatz 5Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang römisch fünf der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
  7. (6)Absatz 6Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 23.02.2011 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1 SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  2. (1)Absatz einsEin in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19, Paragraph 4, Absatz eins, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  3. (2)Absatz 2Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sieDie dem Verbraucher gemäß Paragraph 5, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvon den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
    2. 2.Ziffer 2durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
    Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
  4. (3)Absatz 3Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das VertragsdokumentNeben den in Absatz 2, angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
    1. 1.Ziffer einsAngaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
    3. 3.Ziffer 3die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
    enthalten.
  5. (4)Absatz 4Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach Paragraph 8, sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Paragraph 12, aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
  6. (5)Absatz 5Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang römisch fünf der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
  7. (6)Absatz 6Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.

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