§ 6 SpkG Bildung und Erneuerung

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Stand vor dem 11.08.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 11.08.2006
Paragraph 6, (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten