§ 26 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

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