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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.