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(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)