§ 43 SpkG Vollziehung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
§ 43.Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 , 2 und 24, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 24, Paragraph 27, Absatz 4 und 8, Paragraphen 27 a bis 27c, Paragraph 30, sowie Paragraph 41, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002
§ 43.Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 , 2 und 24, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 24, Paragraph 27, Absatz 4 und 8, Paragraphen 27 a bis 27c, Paragraph 30, sowie Paragraph 41, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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