§ 31 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 02.01.2018

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten