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(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)
(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)