§ 31 SpkG Zwangsstrafe

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 02.01.2018

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nachAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.)

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