§ 31 SpkG Zwangsstrafe

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 41, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Absatz eins, tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsErfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 41, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Absatz eins, tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

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