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Strafbestimmungen
§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.
Strafbestimmungen
§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.