§ 23 SortSG

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Für die Tätigkeiten des SortenschutzamtesBundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Für die Tätigkeiten des SortenschutzamtesBundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.

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