§ 27c SpkG Verschmelzung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 27 c, (1) Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

  1. (1)Absatz einsPrivatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.
  2. (2)Absatz 2Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
  4. (4)Absatz 4Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2001
Paragraph 27 c, (1) Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

  1. (1)Absatz einsPrivatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.
  2. (2)Absatz 2Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
  4. (4)Absatz 4Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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