§ 27c SpkG Verschmelzung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

Verschmelzung

§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

(2) Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.

(4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.

(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2001

Verschmelzung

§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

(2) Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.

(4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.

(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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