§ 6 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.

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