§ 39 SpkG Kreditvereine

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 39, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

  1. (1)Absatz einsDie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.
  2. (2)Absatz 2Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzender FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß Paragraph 92, BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002
Paragraph 39, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

  1. (1)Absatz einsDie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß Paragraph 19, Litera f, des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.
  2. (2)Absatz 2Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzender FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß Paragraph 92, BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

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