§ 39 SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Kreditvereine

§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

(2) Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzender FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002

Kreditvereine

§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

(2) Jede Änderung der Satzung ist dem Bundesminister für Finanzender FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

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