§ 24 SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:

1.

Sparkassen;

2.

Sparkassen Aktiengesellschaften;

3.

Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

4.

die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;

5.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;

6.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.

(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 56 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.

(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.

(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Prüfung des Jahresabschlusses;

2.

Sonderprüfungen;

3.

Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;

4.

Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7

bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.

(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.

(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.

(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.

(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;

2.

die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3.

die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.

(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.

(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.

(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.

(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

1.

die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

2.

die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

3.

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

4.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;

5.

die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

6.

die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;

7.

die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 56 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 56 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.

(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 17.06.2016 bis 30.12.2016

(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:

1.

Sparkassen;

2.

Sparkassen Aktiengesellschaften;

3.

Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

4.

die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;

5.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;

6.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.

(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 56 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.

(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.

(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Prüfung des Jahresabschlusses;

2.

Sonderprüfungen;

3.

Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;

4.

Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7

bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.

(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.

(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.

(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.

(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;

2.

die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3.

die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.

(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.

(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.

(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.

(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

1.

die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

2.

die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

3.

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

4.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;

5.

die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

6.

die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;

7.

die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 56 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 56 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.

(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.

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