§ 29 SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind einhat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf auch eindessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter)Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist vomder Landeshauptmann zu bestellenjenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme 100der Sparkasse 7 Milliarden SchillingEuro nicht übersteigt, ansonsten vomzu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald einen Vorschlag für die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigtBestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom LandeshauptmannBundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.

(3) Der Erfüllt ein Staatskommissär (Stellvertreter)seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlichmitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der StaatskommissärAntrag auf Abberufung des Staatskommissärs (StellvertreterStellvertreters) dembeim Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichtenstellen.

(43) Im übrigenÜbrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 31.12.1994 bis 31.03.2002

Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind einhat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf auch eindessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter)Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist vomder Landeshauptmann zu bestellenjenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme 100der Sparkasse 7 Milliarden SchillingEuro nicht übersteigt, ansonsten vomzu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald einen Vorschlag für die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigtBestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom LandeshauptmannBundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.

(3) Der Erfüllt ein Staatskommissär (Stellvertreter)seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlichmitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der StaatskommissärAntrag auf Abberufung des Staatskommissärs (StellvertreterStellvertreters) dembeim Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichtenstellen.

(43) Im übrigenÜbrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

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