§ 29 SpkG Staatskommissär

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 29, (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.

  1. (2)Absatz 2Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt.
  2. (3)Absatz 3Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter) dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichten.
  3. (1)Absatz einsBei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.
  4. (2)Absatz 2Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.
  5. (43)Absatz 43Im übrigenÜbrigen ist § 76 BWG anzuwenden.Im übrigenÜbrigen ist Paragraph 76, BWG anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 31.12.1994 bis 31.03.2002
Paragraph 29, (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.

  1. (2)Absatz 2Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt.
  2. (3)Absatz 3Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter) dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichten.
  3. (1)Absatz einsBei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.
  4. (2)Absatz 2Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.
  5. (43)Absatz 43Im übrigenÜbrigen ist § 76 BWG anzuwenden.Im übrigenÜbrigen ist Paragraph 76, BWG anzuwenden.

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