§ 9 SpkG Aufgaben der Vereinsversammlung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    3. 3.Ziffer 3die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
    5. 5.Ziffer 5die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
    7. 7.Ziffer 7die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 3, sowie zu Beschlüssen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 27 c, Absatz 4 ;,
    10. 10.Ziffer 10die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002
Paragraph 9, (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    3. 3.Ziffer 3die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
    5. 5.Ziffer 5die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
    7. 7.Ziffer 7die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. 9.Ziffer 9die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 3, sowie zu Beschlüssen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 27 c, Absatz 4 ;,
    10. 10.Ziffer 10die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

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