§ 4 TNG 2011 Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.Wenn ein in Paragraph eins, genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in Paragraph 5, genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.Wenn ein in Paragraph eins, genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in Paragraph 5, genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.

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