§ 17 SortSG Anmelde- und Sortenbezeichnung

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einseiner Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
    2. 2.Ziffer 2Ärgernis erregen können,
    3. 3.Ziffer 3zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
    4. 4.Ziffer 4ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
    5. 5.Ziffer 5die Worte „SorteSorte” oder „HybridHybrid” enthalten.die Worte “Sorte” oder “Hybrid” enthalten.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
  8. (8)Absatz 8Die Sortenbezeichnung ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einssich herausstellt, dass
      1. a)Litera adie Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,die Sortenbezeichnung dem Absatz 2, nicht oder nicht mehr entspricht,
      2. b)Litera bein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt,
      3. c)Litera cdem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,dem Absatz 6, nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
    3. 3.Ziffer 3einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.
    Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
  9. (9)Absatz 9Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz einsVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einseiner Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
    2. 2.Ziffer 2Ärgernis erregen können,
    3. 3.Ziffer 3zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
    4. 4.Ziffer 4ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
    5. 5.Ziffer 5die Worte „SorteSorte” oder „HybridHybrid” enthalten.die Worte “Sorte” oder “Hybrid” enthalten.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
  8. (8)Absatz 8Die Sortenbezeichnung ist vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einssich herausstellt, dass
      1. a)Litera adie Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,die Sortenbezeichnung dem Absatz 2, nicht oder nicht mehr entspricht,
      2. b)Litera bein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt,
      3. c)Litera cdem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,dem Absatz 6, nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
    3. 3.Ziffer 3einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.
    Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
  9. (9)Absatz 9Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich mitzuteilen.

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