§ 11 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 § 11 PfandbriefGin Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 07.07.2022
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 § 11 PfandbriefGin Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen seit 07.07.2022 weggefallen.

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