§ 23 SpkG Rechnungslegung

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2§ 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.Paragraph 43, Absatz 2, BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 13) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (Paragraph 24, Absatz eins3,) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,.)

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.1999 bis 16.06.2016
  1. (1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2§ 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.Paragraph 43, Absatz 2, BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 13) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (Paragraph 24, Absatz eins3,) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten