§ 10 SortSG

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

1.

die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder

2.

die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder

3.

der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Beim SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

1.

die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder

2.

die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder

3.

der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

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