§ 15 SpkG Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

§ 15. (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

1.

Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2.

Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998

Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

§ 15. (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

1.

Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2.

Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

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