§ 15 SpkG Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 15, (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

  1. (1)Absatz einsEinem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
  2. (2)Absatz 2Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.
  3. (3)Absatz 3Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998
Paragraph 15, (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

  1. (1)Absatz einsEinem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
  2. (2)Absatz 2Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.
  3. (3)Absatz 3Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 19731994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

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