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(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.
(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.