§ 6 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen bezieht sich auf die Pfandbriefstelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts und dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort§ 6 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. Dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diesem sowie dem von ihm beauftragten Sachverständigen ist ferner in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren.

(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen bezieht sich auf die Pfandbriefstelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts und dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort§ 6 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. Dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diesem sowie dem von ihm beauftragten Sachverständigen ist ferner in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren.

(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.

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