§ 26 SpkG

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Freiwillige Auflösung

§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.03.2002

Freiwillige Auflösung

§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmannder FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

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